Fragen und Antworten
Hier beantworten wir während des Prüfprozesses aufkommende Fragen. Diese Seite wird im Laufe des Prozesses stetig aktualisiert.
Darüber hinaus dürfen Sie sich mit Ihren individuellen Fragen jederzeit direkt an das Prozessteam wenden.
Allgemeine Fragen zu Biosphärengebieten
Biosphärengebiete umfassen großräumige Kulturlandschaften mit charakteristischer und reicher Naturausstattung, die zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln sind. Biosphärengebiete sind Modellregionen, die zeigen, wie sich Aktivitäten im Bereich der Wirtschaft, der Siedlungstätigkeit und des Tourismus zusammen mit den Belangen von Natur und Umwelt gemeinsam innovativ fortentwickeln können. In Deutschland werden sie auch Biosphärenreservat oder Biosphärenregion genannt. Das Land Baden-Württemberg hat sich gegen den Ausdruck „Reservat“ entschieden, in seinem Landesnaturschutzgesetz findet sich unter § 28 stattdessen der Begriff „Biosphärengebiet„.
Ein Biosphärengebiet setzt sich aus drei Zonen zusammen: die Kern-, die Pflege- und die Entwicklungszone.
In den Kernzonen hat die Natur Vorrang, in der Pflegezone werden Lebensräume erhalten und für die Entwicklungszone ist die Vermarktung regionaler Produkte wichtig. In den Kernzonen hat die Natur Vorrang. Hier soll beobachtet werden wie Entwicklungen in der Natur ohne Einfluss des Menschen ablaufen. Es sollen wieder Urwälder entstehen. Idealerweise sollen die Flächen ganz von menschlicher Nutzung freigehalten werden. Auf ausgewiesenen Wegen dürfen die Kernzonen betreten werden. In Ausnahmefällen darf (durch Allgemeinverfügung) sogar weiterhin gejagt werden.
In der Pflegezone werden artenreiche Lebensräume, die häufig das Ergebnis einer schonenden, an den Standort angepassten Landnutzung sind, für die Zukunft erhalten und weiterentwickelt. Ziel ist insbesondere die Erhaltung artenreicher und bedrohter Tier- und Pflanzengemeinschaften, deren Fortbestand von der Aufrechterhaltung einer pfleglichen Nutzung abhängt. Das Prinzip „Schützen durch Nützen“ wird der Pflegezone am besten gerecht. Neben einer naturverträglichen Landnutzung spielen diese Flächen vor allem für die menschliche Erholung und das Naturerlebnis eine wichtige Rolle .
In der Entwicklungszone schließlich steht der wirtschaftende Mensch im Vordergrund. Die Entwicklungszone wird ausdrücklich als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum der Bevölkerung verstanden. Hier gibt es keine rechtlichen Einschränkungen, alles läuft auf freiwilliger Basis. In dieser Zone soll u.a. durch Förderprogramme ein Anreiz geschaffen werden, nachhaltiges Leben und Wirtschaften im Einklang mit dem Erhalt der biologischen Vielfalt zu stärken. Eine wichtige Rolle spielen Projekte zur Vermarktung regionaler Produkte, Angebote im Bereich naturverträglicher Tourismus oder andere Modellprojekte, die versuchen, die Wertschöpfung in der Region auf naturverträgliche Weise zu steigern (Quelle: NABU Baden-Württemberg).
Ja, Biosphärengebiete werden als Großschutzgebiet kategorisiert. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die gesamte Gebietskulisse des Biosphärengebietes Naturschutzgesetzen und den entsprechenden Regelungen unterliegt. So sind nur Kern- und Pflegezonen in Biosphärengebieten (20 Prozent der Gesamtkulisse) mit bereits bestehenden Schutzgebieten belegt, so dass die bestehenden Einschränkungen und Regeln hier weiterhin gelten. Entwicklungszonen (80 Prozent der Gesamtkulisse) beinhalten keine Einschränkungen.
Zu den Großschutzgebieten gehören Nationalparke, Biosphärengebiete und Naturparke. Diese Gebiete können darüber hinaus ganz oder teilweise z.B. als Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder Bestandteil des Natura 2000-Schutzgebietsnetzes ausgewiesen sein oder ein Prädikat besitzen, wie z.B. das Europadiplom oder die Anerkennung als UNESCO-Welterbe. Großschutzgebiete dienen alle dem Schutz großräumiger Landschaften, wobei jeweils der Schutz der Natur- und/ oder der Kulturlandschaft im Vordergrund steht (Quelle: Bundesamt für Naturschutz).
Die Ausweisung von Biosphärengebieten erfordern nicht die Ausweisung von neuen Schutzgebieten. Es wird viel mehr auf bestehende Schutzgebiete wie Naturschutz- oder FFH-Gebiete zurückgegriffen. Auf 3 Prozent der Flächen werden sogenannte Kernzonen (Wildnisgebiete) ausgewiesen. Liegen sie in Wäldern, haben sie einen Schutzstatus ähnlich eines Bannwaldes.
In der Regel wird die Finanzierung zwischen Land zu 70 Prozent und Kommunen zu 30 Prozent aufgeteilt. Der kommunale Anteil kann auch durch die Landkreise geleistet werden. Die genaue Aufteilung der Finanzierung ist Teil eines gemeinsamen Aushandlungsprozesses. Über diese Finanzierung wird das Personal der Geschäftsstelle finanziert sowie jährlich ein Budget in Höhe von 200.000 Euro für die Kofinanzierung von nachhaltigen Projekten bereitgestellt.
Bei Gesetzesvorhaben die Schutzgebiete betreffen, ist die Rede von „empfindlichen Gebieten“. Diese sind in der CDDA-Liste aufgeführt. Empfindliche Gebiete sind demzufolge Wasserschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Siedlungsgebiete und alle Gebiete, die in die gemeinsame Datenbank über ausgewiesene Schutzgebiete (CCDA) aufgenommen wurden. Die Common Database on Designated Areas (engl., kurz CDDA, dt. Gemeinsame Datenbank über ausgewiesene Schutzgebiete) ist eine Datenbank für offiziell ausgewiesene Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz wie z. B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparks u. ä. in Europa. Diese werden von den jeweiligen Mitgliedsstaaten gemeldet.
Bisher sind die Biosphärengebiete nicht Teil der an die EU gemeldeten CDDA Gebiete. ABER: Aufgrund des Schutzgebietsziels (EU-BioDiv Strategie/ EU-VO Wiederherstellung Natur) wird das nach telefonischer Aussage des BfN gerade neu verhandelt. Der Diskussionstand ist Kern- und Pflegezone neu mit aufzunehmen. Eine Entscheidung diesbezüglich erfolgt voraussichtlich 2023.
Allgemeine Fragen zum Zonierungskonzept eines Biosphärengebietes
Zum jetzigen Zeitpunkt ist ein mögliches Gebiet für das Biosphärengebiet noch nicht näher definiert. Der Suchraum erstreckt sich über die Landkreise Ravensburg, Biberach und Sigmaringen. Aufgrund der naturräumlichen Besonderheit liegt der Fokus der Gebietskulisse auf der Moor- und Hügellandschaft Oberschwabens.
Ja. Entscheidend ist, dass über das gesamte Biosphärengebiet zumindest die jeweils erforderlichen Mindestanteile an Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen vorhanden sind. Der Mindestanteil für Kernzonen in der Gesamtkulisse beträgt 3 Prozent, für Pflegezonen 10 Prozent und für Entwicklungszonen 50 Prozent. Ob eine Gemeinde einen bestimmten Prozentansatz an den jeweiligen Zonen einbringen muss oder ob eine Gemeinde mit Flächenanteilen für eine andere Gemeinde „bürgen“ kann, ist Gegenstand eines regionalen Aushandlungsprozesses.
Ja. Dies wird aber nicht empfohlen, da die „Musik“ der nachhaltigen Regionalentwicklung und eine Förderung von Infrastruktur durch ein Biosphärengebiet hauptsächlich in dieser Zone stattfindet, so beispielsweise die Förderung von Molkereien, Käsereien, Mühlen oder Mostereien.
Die Fläche/Gebietskulisse eines BSG sollte geschlossen sein. „Inseln“ mit einer Gemeinde/mit Gemeinden, die sich nicht am BSG beteiligen, sind derzeit nicht möglich. Sog. “Fjorde” und Einbuchtungen sind möglich.
Fragen zu Kernzonen
In der Kernzone soll sich die Natur vom Menschen möglichst unbeeinflusst entwickeln, menschliche Nutzungen sind auszuschließen. Der Schutz natürlicher bzw. naturnaher Ökosysteme genießt höchste Priorität. Die Kernzone muss groß genug sein, um eine natürliche Dynamik zu ermöglichen. Die Kernzone sollte mindestens 3 % der Gesamtfläche eines Biosphärengebietes einnehmen. Das Betreten ist in der Regel nur zum Zwecke der Forschung, des Monitorings oder der Bildung zulässig (Quelle: BfN). Diese Vorgabe führt in den Kernzonen de facto dazu, dass fast ausschließlich Waldgebiete und hier vor allem Bannwälder sowie Seen und Moore als Kernzone in Frage kommen.
Ersteinrichtende Maßnahmen dürfen nur naturschutzfachlich begründet mit dem Ziel der Entlassung der Kernzone in den Prozessschutz durchgeführt werden. Nutzungsaspekte dürfen allerdings bei der Durchführung von ersteinrichtenden Maßnahmen nicht ausschlaggebend sein.
Grundsätzlich steht der Prozessschutz in Kernzonen im Vordergrund, d.h., dass natürliche Prozesse in diesen Zonen ohne äußeren Einflüsse ihren Lauf nehmen. Ob und inwiefern Jagd in Kernzonen erlaubt ist, kann in der Biosphärenverordnung geregelt und im Rahmen von Allgemeinverfügungen durchgeführt werden (s. auch für Details Fragenbereich Land- und Forstwirtschaft).
Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt gelten in den Kernzonen ganz einfache Regeln: In den Kernzonen gilt Wegegebot, die ausgewiesenen und markierten Wanderwege dürfen nicht verlassen werden. Das Pflücken von Pflanzen ist nicht erlaubt, da viele Arten unter Schutz stehen. Müll wird bitte wieder mitgenommen, und für Hunde gilt Leinenpflicht. Jegliche Störung, zum Beispiel durch Lärm oder Licht, ist zu vermeiden (Quelle: Biosphärenreservat Rhön). Grundsätzlich gilt das gemeinsam mit den Kommunen, Regelbehörden sowie Vereinen erarbeitete Wegekonzept.
Fragen zu Pflegezonen
Pflegezonen benötigen nicht zwingend einen naturschutzrechtlichen Schutzstatus z.B. NSG, FFH-Gebiet (oder gleichwertiger Schutzstatus durch BSG-Verordnung). Im Prüfprozess Allgäu-Oberschwaben sind Pflegezonen ausschließlich auf bestehenden Schutzgebieten vorgesehen. Kern- und Pflegezonen werden in der Biosphärengebiet-Verordnung (BG-VO) nach §23 NatSchG festgelegt. Spätere Veränderungen sind nur durch Änderung der BG-VO möglich.
Ziel ist nur landwirtschaftliche Flächen mit Schutzcharakter in die Pflegezonen aufzunehmen. Die bisherige Nutzung kann beibehalten werden. Beim Pflanzenschutz ist jedoch folgendes zu beachten: auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen in Pflegezonen von Biosphärengebieten erfolgt eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG (IPS+). Der Einsatz von Glyphosat ist gänzlich verboten. Nach dem Bundesrecht ist grundsätzlich ein flächiger Einsatz von Biozidprodukten in Kern- und Pflegezonen verboten.
Unabhängig davon sind jedoch auch die Vorgaben des darunter liegenden naturschutzrechtlichen Schutzstatus (z. B. Naturschutzgebiet) einzuhalten.
Konventioneller Ackerbau sowie konventionelle Grünlandbewirtschaftung ist weiterhin möglich (in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Gebieten), es gelten hierbei die Vorgaben zum Pflanzenschutz IPS+. Auch nebeneinander liegende intensiv und extensiv bewirtschaftete Flächen sind in der Pflegezone möglich.
Nein, es werden nicht automatisch alle bestehenden Schutzgebiete als Pflegezone ausgewiesen. Wichtiges Kriterium ist, dass Pflege- und Kernzonen mindestens 20 Prozent eines Biosphärengebietes umfassen, d. h. bei 3 Prozent Kernzone müssen mindestens 17 Prozent Pflegezone vorhanden sein.
Die bisher geltenden Regelungen aus dem Baurecht, Naturschutzrecht inkl. FFH gelten weiter und nach diesen wird geprüft. Wenn es zusätzliche Anforderungen geben soll, sind diese Ergebnis des Prozesses und werden mit allen Beteiligten besprochen.
Die Grundstückseigentümer und Landnutzer werden bei diesem Vorgang beteiligt. Bei Einwendungen wird das Gespräch mit den Eigentümern/ Landnutzern gesucht, um Lösungen zu finden.
Dem Schutzzweck dieser Verordnung stehen die Erweiterung und der Neubau nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter baulicher Anlagen und örtlicher Versorgungsanlagen § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich nicht entgegen (Quelle: Schutzgebietsverordnung Schwarzwald).
Nein, alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder dauerhaften Störung der Pflegezonen, ihres Naturhaushalts oder im Sinne der Zielsetzung wesentlicher Bestandteile hiervon führen oder führen können, sind zu unterlassen. Dies ist bereits in den zugrundeliegenden Schutzkategorien geregelt (NSG; FFH etc.).
In der Pflegezone sind alle Nutzungen zulässig, die bereits vor Ausweisung des Biosphärengebiets im betreffenden Schutzgebiet zulässig sind. In den Kernzonen entscheidet das jeweilige gemeinsam mit den Kommunen, Regelbehörden sowie Vereinen erarbeitete Wegekonzept.
In der Regel beinhaltet die Pflegezone ausschließlich Flächen, die bereits jetzt einen Schutzstatus haben. Es ändert sich an den bisher vorgesehenen Maßnahmen, die z.B. in Pflege- und Entwicklungsplänen bzw. Natura 2000- Managementplänen festgelegt sind, grundsätzlich nichts. In diesen Gebieten sind Aufschüttungen oder Bodenauffüllungen in der Regel unzulässig. Die fachlich zuständigen Behörden (Naturschutz-, Bodenschutz-, Forst-, Landwirtschafts-, Wasserbehörden) können hiervon Ausnahmen zulassen oder abweichende Regelungen treffen, wenn es aus fachlicher Sicht erforderlich ist.
Fragen zu Entwicklungszonen
Die Zonierung wird in der Biosphärengebiets-Verordnung festgelegt. Nachausweisungen und Flächenänderungen sind theoretisch möglich oder werden bei Abgrenzungsfehlern nach der Evaluierung durchgeführt.
Die Verordnung wird vom Land erlassen, die Interessen der Region werden jedoch hierbei berücksichtigt.
Fragen zur Land- und Forstwirtschaft
Ein BSG bringt folgende Vorteile für die örtlichen Landwirt*innen:
Bildung einer Dachmarke/Zusammenschluss von Initiativen bei der Vermarktung/bessere Vermarktungschancen durch Biosphärenlabel/Region kann sich abheben/Landwirte können besser umgehen mit den gesetzlichen Regelungen, die unabhängig von einem Biosphärengebiet kommen (Biodiv-Stärkungsgesetz, neue GAP, Klimaschutz).
Aktivitäten zur Jagd sind in der jeweiligen Verordnung über das Biosphärengebiet geregelt. Sie kann auch über eine separate Allgemeinverfügung geregelt werden.
In den Kernzonen soll sich die Natur möglichst unbeeinflusst durch den Menschen entwickeln können. Doch auch auf diesen Flächen kann eine angemessene und nicht wirtschaftlich orientierte Jagd zulässig sein, wenn das Wildtiermanagement den Zielsetzungen der Kernzone dient und entsprechend begründet werden kann. Bestes Beispiel hierfür wäre ein erhöhter Bestand an Schalenwild, der zum Verbiss und daher zur Beeinträchtigung verschiedener Baum- und Pflanzenarten führt und die charakteristische Waldgesellschaft gefährden könnte. Insbesondere in den Fällen, in denen auch in der Kernzone ein differenziertes Vorgehen erforderlich ist, kann dies in einer Allgemeinverfügung geregelt werden. Die Allgemeinverfügung wird geneinsam mit Forst, Naturschutz und Jägern erarbeitet.
Im Einzelfall können auch bei Jagdverboten in der Kernzone auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erlassen werden (Bsp. Afrikanische Schweinepest).
Es bestehen keine Einschränkungen der Jagd in der Pflege- und Entwicklungszone. Die Jagd und Hege sind also zulässig, soweit sie der guten fachlichen Praxis einschließlich des § 5 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit und Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege entsprechen – wie außerhalb des Biosphärengebietes auch. Soweit es sich um Schonwald handelt, bleibt § 32 Abs. 5 LWaldG unberührt. Auch die Reglungen bezüglich der Erstattung von Wildschäden gelten in den Pflege- und Entwicklungszonen gleichermaßen wie außerhalb dieser Gebiete.
Nach dem Bundesrecht ist grundsätzlich ein Einsatz von Biozidprodukten in Kern- und Pflegezonen verboten; hierunter fällt auch ein Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung des Borkenkäfers. Das Landesrecht ist insoweit noch weitergehender, da die Einschränkungen „flächiger Einsatz“ oder „Spritzen oder Sprühen“ nicht übernommen wurden, womit jeglicher Einsatz in den jeweiligen Schutzgebieten dem Grunde nach verboten ist. Allerdings sind im Einzelfall jedoch auf Antrag Ausnahmen von den Verboten möglich, die die höhere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der höheren Forstbehörde erlassen kann.
In der Kernzone sind aufgrund des besonderen Schutzzwecks Kalamitäten grundsätzlich nicht zu bekämpfen. Außerhalb der Kernzone (Pflege- und Entwicklungszone) können im Schadensfall jedoch alle Maßnahmen ergriffen werden um ein Übergreifen der Kalamität auf angrenzende (Wirtschafts-)Wälder zu verhindern.
Fragen zum Bereich Tourismus